AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur teamfestlich

Die Agentur teamfestlich bietet im Bereich Cashless-Payment vorwiegend RIFD-Chips und RFID- Transponder im Kreditkartenformat, oder als Chip am Einlassband zum Kauf, sowie die Überlassung entsprechender Kassengeräte (Hand- und Tischgeräte) zur zeitlich befristeten Nutzung oder zum Kauf. Das Angebot richtet sich vorrangig an gewerbliche Käufer und Nutzer.

§ 1 Geltungsbereich

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Agentur teamfestlich -als Auftragnehmerin - und Unternehmen, die von der Agentur teamfestlich Produkte und Dienstleistungen erwerben -Kunden-. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss

( 1 ) Die von der Auftragnehmerin abgegebenen Angebote (fernmündlich, per E-Mail, per Post) sind ab Zugang 30 Tage lang verbindlich. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

( 2 ) Mit dem Erhalt Ihrer Daten sowie der Bestätigung des Angebots - mit dem entsprechenden Inhalt, Preis, Menge und Art- per E-Mail, Post, fernmündlich schließen Sie mit der Auftragnehmerineinen Kaufvertrag über die RIFD Transponder sowie einen Nutzungsvertrag über das dahinter stehende cashless payment system ab. Der Kaufvertrag bei Transpondern im Kreditkartendesign mit kundeneigenem Design wird erst mit Bestätigung des Korrekturabzugs rechtsbindend wirksam. Das kundeneigene Design muss spätestens 08 Wochen vor dem Eventbeginn bei der Auftragnehmerin eingegangen sein.

( 3 ) Unter den gleichen Voraussetzungen wird bei Bestätigung des Angebots ein Überlassungs- und Nutzungsvertrag über die mobilen, akkubetriebenen Kassengeräte geschlossen.

§ 3 Korrektur eigenes Design

Bei RFID im Kreditkartendesign mit kundeneigenem Design sind bis zur Bestätigung des Korrekturabzugs ( per E-Mail, fernmündlich oder per Post) Änderungen in Art sowie Anzahl der Transponder möglich. Sobald die Freigabe erfolgt ist sind keine weiteren Änderungen möglich.

§ 4 Speicherung von Daten

( 1 ) Ihre Bestellung sowie personenbezogenen Daten mit Einzelheiten zum geschlossenen Vertrag (Art, Menge, Preis,Layout, Eigenschaften des Produktes oder der Dienstleistungen, personenbezogene Daten) wird von der Auftragnehmeringespeichert. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit b DS-GVO.

( 2 ) Die kundenrelevanten Daten werden im Sinne der internen Datenverarbeitung gespeichert. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Eine Löschung der Daten erfolgt nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Der Kunde kann jederzeit seine sich aus Art. 16 ff. DS-GVO ergebenen Rechte, insbesondere das Recht auf Löschung gem. Art. 17 DS-GVO , geltend machen.

( 3 ) Soweit die Auftragnehmerinpersonenbezogener Daten von Besucher*innen des Kunden über ein Onlineportal verarbeitet handelt sie als Auftragsdatenverarbeiter im Sinne Art. 4 Nr. 8 DS-GVO. Das Nähere regelt der zeitgleich mit dem Hauptvertrag zu schließende Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Auftragnehmerin  .

§ 6 Gewährleistung

( 1 ) Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware unter gleichzeitiger Übersendung der beanstandeten Gegenstände zu erheben. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen die Auftragnehmerin geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, vom Zeitpunkt der Abnahme an, beim Auftraggeber eintrifft.

( 2 ) Die Pflicht des Kunden zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Muster übersandt worden sind.

( 3 ) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist.

( 4 ) Die Auftragnehmerinhat nach eigener Wahl zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftragnehmerin wird hierfür eine Frist von mindestens drei Wochen gewährt, sobald beidseitig eine Layoutfreigabe vorliegt. Falls die erste Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht dazu führt, dass eine mängelfreie Lieferung zustande kommt, hat die Auftragnehmerinnach ihrer eigenen Wahl das Recht zur zweiten Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb von drei Wochen nach beidseitiger Layoutfreigabe. Erst nach Fehlschlagen der zweiten Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Sollte sich die Realisierung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung dadurch verzögern, dass der Auftraggeber mit notwendigerweise zu erbringenden Leistungen oder Mitarbeit in Verzug gerät, so verlängert sich die Frist entsprechend um die Dauer dieses Verzuges.

( 5 ) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage an RFID Transpondern können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

( 6 ) Geringfügige Abweichungen in der Druckfarbe gegenüber der druckreifen Vorlage, bedingt durch die stets unvermeidlichen Unterschiede im verwendeten Material und dem Verarbeitungs- bzw. Herstellungsverfahren berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung.

Dasselbe gilt für den Fall, dass durch den Einsatz unterschiedlicher Farbmonitore bei der Auftragnehmerin und dem Kunden subjektiv unterschiedliche Empfindungen zur Farbabweichung im Vergleich zwischen Musterdatei und gelieferter Ware

entstehen. Geringfügige Abweichungen sind solche, die im Farbgrad um bis zu 8% abweichen.

( 7 ) Stanzschwankungen, die von Karte zu Karte zu unterschiedlichen Abständen der gedruckten Motive zu den Kartenrändern führen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung. Dasselbe gilt für Stanzschwankungen von geprägten Elementen auf der Karte.

Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Auftragnehmerin nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die Auftragnehmerinvon ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Kunden abtritt. Die Auftragnehmerinhaftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der Auftragnehmerin nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

( 8 ) Durch die Verarbeitungsprozesse können Mikrokratzer auf der Karte selbst sowie auf allen Features, die in einem gesonderten Verarbeitungsschritt gefertigt werden, entstehen. Diese sind für ein Plastikkarten-Druckprodukt typisch und führen nicht zum Recht der Beanstandung.

( 9 ) Die Funktionalität der Hard- und Software richtet sich nach der hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Die Auftragnehmerin überlässt und erhält die Hard- und Software in einem zum vertraglichen Gebrauch geeigneten Zustand.

( 10 ) Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die schon vor Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

§ 7 Verjährung von Gewährleistungsansprüche

Ihre Gewährleistungsansprüche wegen Mängel der Kaufsache verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen Mängel, die nachweislich arglistig verschwiegen wurden. Ebenfalls ausgenommen ist ihr Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 8 Haftung

( 1 ) Die Auftragnehmerin haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ( Kardinalpflicht ), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von 75.000,- Euro. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer gesetzlichen Vertreter.

( 2 ) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüche Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer gesetzlichen Vertreter.

( 3 ) Die Auftragnehmerin schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob die Auftragnehmerin ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

( 4 ) Für den Verlust von Daten haftet die Auftragnehmerin insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde mit der ihm überlassenen Hard- und Software unsachgemäß umgeht.

§ 9 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verträge ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin .